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info@bunse-wald.de

Telefax 02591 / 7605

notar@bunse-wald.de

Mühlenstraße 61

59348 Lüdinghausen

01.

Kanzlei

Unsere Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei wurde vor mehr als 50 Jahren gegründet und zählt zu den ältesten Kanzleien in Lüdinghausen und dem umliegenden Münsterland.

Wir beraten, betreuen und vertreten Privatpersonen, Vereine und Betriebe sowie Unternehmen, Konzerne, Banken und Kommunen.

Unsere Notare stehen Ihnen für Vertragsgestaltungen, Beurkundungen und Beglaubigungen in allen privaten, familiären und unternehmerischen Angelegenheiten zur Verfügung.

Die klassisch strukturierte Anwaltspraxis ist in allen Bereichen des Zivil- und Strafrechts tätig.

Im Vordergrund unserer gesamten Tätigkeit steht stets eine persönliche Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten sowie eine sorgfältige und ergebnisorientierte Beratung und Vertretung.

02.
Personen
Ludger Bunse
Rechtsanwalt und Notar
Matthias Wald
Rechtsanwalt und Notar
Stephan Brüning
Bürovorsteher
Dirk Nettebrock
Leiter Abteilung Forderungsmanagement
Ludger Bunse
Rechtsanwalt und Notar
Foto Ludger Bunse

Herr Rechtsanwalt und Notar Ludger Bunse steht für mehr als 30 Jahre Fachkenntnis und Berufserfahrung. Durch seine Jahrzehnte andauernde Tätigkeit für Private, Unternehmen, Kommunen und Banken verfügt er über ein breites Spektrum an fachlicher Expertise insbesondere im Wirtschaftsrecht, namentlich im Handels- und Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht sowie im Immobilienrecht. Privat und beruflich mit dem Münsterland fest verbunden werden seine besonderen Fachkenntnisse im Erb- und Familienrecht durch das regional besonders relevante Höferecht komplettiert. Besonders im Erb-, Familien- und Höferecht hält Herr Bunse regelmäßig Vorträge. Herr Bunse ist ehrenamtlich stellvertretender Vorsitzender des Biologischen Zentrums Kreis Coesfeld e.V.

Herr Bunse steht Ihnen in allen notariellen Angelegenheiten zur Verfügung.

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Matthias Wald
Rechtsanwalt und Notar
Foto Matthias Wald

Herr Rechtsanwalt und Notar Matthias Wald war beruflich zunächst als ausgebildeter Industriekaufmann im Bereich Vertrieb und Export tätig und nahm sodann sein rechtswissenschaftliches Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf auf. Nach dem erfolgreichen Abschluss der universitären Ausbildung absolvierte Herr Wald seinen juristischen Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Düsseldorf und wurde im Anschluss für die Rechtsanwaltschaft zugelassen. Als Rechtsanwalt war er für eine mittelständische, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei im Münsterland sowie eine interprofessionell strukturierte Kanzlei aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern tätig, bevor er unserer Kanzlei beitrat. Herr Wald hat erfolgreich bei der Bundesnotarkammer die notarielle Fachprüfung abgelegt und wurde sodann zum Notar ernannt. Herr Wald steht Ihnen in allen anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Wald berät und vertritt Sie in allen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.

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Dr. Christian Nierhauve
Rechtsanwalt
Foto Dr. Christian Nierhauve

Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Nierhauve studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum und der Université François Rabelais de Tours. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie der FernUniversität Hagen bei Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen. Hier promovierte er zu einem Thema der juristischen Argumentations- und Entscheidungslehre und arbeitete zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung - insbesondere zur Mediation. Sein Referendariat absolvierte Herr Dr. Nierhauve im Bezirk des Kammergerichts Berlin. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt war er in einer Kanzlei für Immobilienrecht sowie einer internationalen Großkanzlei tätig, bevor er unserer Kanzlei beitrat. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Herr Dr. Nierhauve regelmäßig in der Lehre tätig und veröffentlicht juristische Fachbeiträge.

Herr Dr. Nierhauve berät und vertritt Sie in allen zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.

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Stephan Brüning
Bürovorsteher
Foto Stephan Brüning

Herr Stephan Brüning ist geprüfter Bürovorsteher in unserer Kanzlei. Bei Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Karl-Hermann Führer – dem Gründer unserer Kanzlei – wurde Herr Brüning zunächst zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ausgebildet. Nach abgeschlossener Ausbildung absolvierte Herr Brüning erfolgreich das Studium zum Rechtsanwalts- und Notarfachwirt an der Beuth Hochschule für Technik Berlin und wurde durch die Rechtsanwalts- und Notarkammer Berlin zum geprüften Bürovorsteher ernannt. Neben seiner bereits mehrere Jahrzehnte umfassenden Erfahrung in allen Notariatsangelegenheiten nimmt Herr Brüning Lehraufträge im Ausbildungsbereich für Notariatsangestellte wahr. Über diesen Wirkungskreis hinaus übernimmt Herr Brüning regelmäßig Testamentsvollstreckungen sowie Betreuungsangelegenheiten.

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Dirk Nettebrock
Leiter Abteilung Forderungsmanagement
Foto Dirk Nettebrock

Herr Dirk Nettebrock wurde von der Industrie- und Handelskammer Münster zum Industriekaufmann ernannt, qualifizierte sich zum geprüften Industriefachwirt und ist zudem durch den Bundesverband Credit Management e.V. Hamburg befugt, die Bezeichnung „Certified Credit Controller ®“ zu führen. Herr Nettebrock verfügt über langjährige Erfahrungen im gesamten Bereich des professionellen Forderungsmanagement. Er war zunächst Leiter der Debitorenbuchhaltung in Unternehmen der Bauwirtschaft aus dem Ruhrgebiet und dem Münsterland und sodann langjährig für eine große Wirtschaftsauskunftei im Bereich des Mahn- und Vollstreckungswesens tätig, bevor er unsere Kanzlei auf dem Gebiet des Forderungsmanagement verstärkte.

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03.

Rechtsgebiete

  • Allgemeines Zivilrecht

    +

    Das Allgemeine Zivilrecht regelt alle Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten natürlichen und juristischen Personen. Hierunter fallen beispielsweise folgende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte: Kaufvertrag, Tauschgeschäfte, Darlehensvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Wohnraumietvertrag, Gewerbemietvertrag, Pachtvertrag, Erbpachtvertrag, Leihe, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Verwahrung, Bewirtungsvertrag, Bürgschaft. Als dingliche Verfügungsgeschäfte sind etwa zu nennen: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken oder beweglichen Sachen, Ansprüche aus Eigentum, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrechte.

  • Arbeitsrecht

    +

    Das Arbeitsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen und Regelungen in der Erwerbswelt wie etwa das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag, den Beginn des Arbeitsverhältnisses und seine Beendigung (Kündigung, Aufhebung, Befristung, Kündigungsschutzklage), den Lohnanspruch, die Abmahnung, Rechtsfolgen unverschuldeten Ausfalls der Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Arbeitsunfälle), die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis (Diskriminierung), Leiharbeit, Betriebsübergang.

  • Erbrecht

    +

    Vom Erbrecht umfasst sind insbesondere folgende Bereiche: Gesetzliche Erbfolge, Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten, Ehegattenerbrecht, Einfluss des Güterstandes auf das Ehegattenerbrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, Testierfreiheit und ihre Grenzen, Pflichtteilsrecht, persönliche Errichtung von Testamenten, Testamentsformen (eigenhändiges Testament, Öffentliches Testament vor dem Notar, Widerruf des Testaments, Auslegung und Anfechtung des Testaments, Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Erbvertrag, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbschein, Erbscheinverfahren, Erbschaftsanspruch, Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, Erbverzicht, Unternehmensnachfolge.

  • Erbbaurecht

    +

    Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte können durch einen Erbbaurechtsvertrag und einer anschließenden Beantragung der Eintragung im Grundbuch das Erbbaurecht begründen. Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und etwa mit Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek) belastet werden. Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht in Deutschland bildete ursprünglich das Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz) vom 15. Januar 1919 in seiner jeweils gültigen Fassung. Mit Wirkung vom 30. November 2007 wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) umbenannt in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG).

  • Familienrecht

    +

    Das Familienrecht umfasst insbesondere das Recht der Eheschließung, die eheliche Gemeinschaft (Haushaltsführung und Berufsleben, Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, Unterhaltspflicht, Schlüsselgewalt, der Ehename), das eheliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehevertrag), Scheidung, Scheidungsfolgenvereinbarung, Getrenntleben, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Abstammung, Vaterschaft, Mutterschaft, Kindschaftsrecht, elterliche Sorge ehelicher Kinder und nicht eheliche Kinder, Umgangsrecht, Adoption, Unterhaltsrecht, Vormundschaft, Pflegschaft, rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen.

  • Forderungsmanagment

    +

    Forderungsmanagement steht für professionelles Mahnwesen. Ziel des professionellen Mahnwesen ist es, Zahlungsausfälle zu vermeiden und offene Forderungen beizutreiben, um die Liquidität eines Unternehmens nachhaltig zu sichern. Es wird auch als Debitorenmanagement bezeichnet und bildet einen Teil des innerbetrieblichen Rechnungswesens. Die offenen Forderungen werden registriert und organisiert. Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Vollstreckung sichern effektiv und wirkungsvoll die Zahlungsansprüche der Gläubiger.

  • Gesellschaftsrecht

    +

    Das Gesellschaftsrecht umfasst insbesondere die Personengesellschaften namentlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die stille Gesellschaft sowie die Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften wie den Verein, die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, den Konzern; die jeweiligen Gesellschaftsformen betreffend die Errichtung bzw. Gründung, den Gesellschaftsvertrag, die Satzung, die Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschaftsschulden und Haftung der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter der OHG und GbR, Kommanditist, Komplementär bei der KG), Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, der Beschluss, Gesellschaftsvermögen, Auflösung, Liquidation, Auseinandersetzung der Gesellschaft; Ausscheiden eines Gesellschafters, Gesellschafterwechsel, Abfindungsansprüche, Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung).

  • Handelsrecht

    +

    Das Handelsrecht umfasst insbesondere den Kaufmann und sein Gewerbe, die Firma, Firmenschutz, Haftung bei Firmenfortführung, Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes, das Handelsregister, die Anmeldung und Eintragung, das Handelsgeschäft, Handelsbräuche, das kaufmännische Bestätigungsschreiben, den Handelskauf, die Prokura, die Handlungsvollmacht, den Kommissionär.

  • Immobilienrecht

    +

    Das sog. Immobilienrecht umfasst vor allem den Immobilienkaufvertrag, den Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken oder beweglichen Sachen, den Übertragungsvertrag, die Überlassung, die notarielle Beurkundung, das Grundbuchrecht, das Erbbaurecht, das Maklerrecht, die Eigentumsvormerkung, die Grunddienstbarkeit, die beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, den Nießbrauch, das Wohnungsrecht, das Wohnrecht, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht, das Dauerwohnrecht, die Hypothek, die Grundschuld, die Rentenschuld, die Pfandrechte.

  • Kaufrecht

    +

    Das Kaufrecht umfasst vor allem den Kaufvertrag, das Zustandekommen des Kaufvertrages, den Eigentumsvorbehalt, den Verbrauchsgüterkauf, die Anfechtung, den Rücktritt, Mängel, die Gewährleistung, die Nacherfüllung, die Minderung, die Garantie, den Regress, den Haftungsausschluss, die Verjährung.

  • Mietrecht

    +

    Das Mietrecht umfasst vor allem das allgemeine Mietrecht, das Wohnraummietrecht, das Gewerbemietrecht, das Leasing, die Mietminderung, die Mieterhöhung, die Mängelbeseitigung, die ordentliche und außerordentliche Kündigung, die Eigenbedarfskündigung, die Untervermietung, die Räumung, die Betriebskostenabrechnung.

  • Ordnungswidrigkeiten

    +

    Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Verletzung von Recht und Gesetz unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Bei der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten droht in der Regel ein Bußgeldverfahren, das mit einem Bußgeldbescheid schließt. Ordnungswidrigkeiten können etwa Verkehrsordnungswidrigkeiten sein. Hier z.B. der Parkverstoß oder Halteverstoß, die Geschwindigkeitsüberschreitung, Überschreitung des TÜV, Fahren mit einem Handy am Steuer. Für die Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog.

    Ein Bußgeldverfahren läuft regelmäßig so ab, dass der Beschuldigte einen Anhörungsbogen erhält. Damit hat er die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Etwa zwei bis vier Wochen später ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid. Nach Erhalt des Bescheides hat der Adressat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit und den Bußgeldbescheid einzulegen. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, gilt der Bescheid als rechtskräftig durchsetzbar und die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit muss gezahlt werden.

    Ordnungswidrigkeiten können weiter sein: Lärmbelästigung in der Nachbarschaft (Hundebellen, lautes Arbeiten in der Mittagsruhe oder Nachtruhe), achtloses Wegwerfen einer Zigarettenkippe oder Missachtung des Rauchverbots, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • Pachtrecht

    +

    Der Pachtvertrag stellt einen eigenständigen Vertragstyp dar, auf den grundsätzlich die mietrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, soweit das Pachtrecht selbst nichts anderes bestimmt. Im Unterschied zum Mietvertrag räumt der Pachtvertrag dem Pächter neben dem Gebrauch der Sache auch die sogenannte Fruchtziehung ein. Gegenstand des Pachtvertrags können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch Rechte sein.

    Pachtverträge finden regelmäßig in der Gastronomie und der Landwirtschaft (sogenannte Landpacht) Anwendung. Neben dem ist auch die Pacht von kompletten Unternehmen als Unternehmenspacht rechtlich möglich.

  • Strafrecht

    +
    Strafrecht: Herr Rechtsanwalt Wald und Herr Rechtsanwalt Dr. Nierhauve beraten und vertreten Sie nach Absprache in strafrechtlichen Angelegenheiten als Strafverteidiger. Insbesondere in Strafsachen ist eine frühe Kontaktaufnahme bereits mit Beginn des Ermittlungsverfahrens zur bestmöglichen Wahrung der Rechte des Mandanten dringend erforderlich.
  • Verkehrsrecht

    +

    Das Verkehrsrecht umfasst in der Praxis insbesondere Verkehrsunfallsachen und Unfallschäden, Schmerzensgeldansprüche, Trunkenheitsfahrten, Fahrverbote, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht, Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundenen Bußgelder, Ermahnungen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

  • Vollstreckungsrecht

    +

    Vollstreckungsrecht: Das Zwangsvollstreckungsrecht dient der Rechtsdurchsetzung auf der Grundlage eines gerichtlichen Urteils – des Vollstreckungstitels. Wir beraten und vertreten Sie im privaten Vollstreckungsrecht. Hiervon ist insbesondere erfasst: Die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, die Auswahl der richtigen Vollstreckungsmaßnahmen, die Einholung der Vermögensauskunft, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner, die Durchführung der Zwangsvollstreckung, die Sachpfändung und Verwertung, die Forderungspfändung, Pfändung von Arbeitseinkommen, die Pfändung für Unterhaltsberechtigte, die Pfändung von Bankkonten, Versicherungsansprüchen, Ansprüchen auf Rückübertragung von Sicherheiten, von Gesellschaftsanteilen, von Rechten an Grundstücken, die Taschengeldpfändung, die Pfändung von Sozialleistungen oder von Steuererstattungsansprüchen. Weiter umfasst sind die Vollstreckung in Grundstücke wie etwa die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung, die Herausgabe von Sachen, Grundstücken, Wohnungen sowie die Pfändung von Ansprüchen daran und die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen und Willenserklärungen.

    Weiter umfasst die Beratung und Tätigkeit auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung. Hierzu zählen Rechtsbehelfe im Klauselverfahren wie die Klauselerinnerung, die Klauselgegenklage, die Erinnerung, die Klage auf Klauselerteilung, Rechtsbehelfe des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren wie die allgemeine Härteklausel, den Verwertungsaufschub, die Erinnerung, die sofortige Beschwerde, die Vollstreckungsabwehrklage und Rechtsbehelfe des Gläubigers und von Dritten im Zwangsvollstreckungsverfahren wie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, die Erinnerung, die sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage.

  • Werkvertragsrecht

    +

    Das Werkvertragsrecht, das im alltäglichen Sprachgebrauch meist auch als „Baurecht“ bezeichneten wird, ist ein privatrechtlicher Vertragstyp über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung sowie die Durchsetzung und Abwehr von Werklohnansprüchen, von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln wie etwa der Nachbesserung (Mängelbeseitigung) und Schadensersatzansprüchen. Weiter sind erfasst das Recht auf Rücktritt, Minderung und Kündigung sowie Aufwendungsersatzansprüche nach Selbstvornahme.

    Ein in der Praxis bedeutendes Thema stellen auch Ansprüche wegen Bauzeitverzögerung dar.

    Insbesondere im Werk- und Bauvertragsrecht nimmt in der Praxis im Verhältnis zu anderen Rechtsmaterien das selbstständige Beweisverfahren eine wichtige Rolle ein. Das Sachverständigengutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren hat einen deutlich höheren Beweiswert als das Privatgutachten und dient der Beweissicherung.

  • Wohnungseigentumsecht

    +

    Das Wohnungseigentumsrecht bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Rechtsmaterie regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung, die Begründung des Wohnungseigentums, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Verwaltung des Wohnungseigentums, die Arten des Wohnungseigentums (Sondereigentum, gemeinschaftliches Eigentum), das Wohnungserbbaurecht, das veräußerliche und vererbliche Dauerwohnrecht.

  • Foto der Kanzlei
    04.
    Historie
    Foto der Kanzlei

    Unsere Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei wurde bereits im Jahre 1961 durch Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Karl-Hermann Führer gegründet. Die Kanzlei befand sich damals in den Räumlichkeiten der ehemaligen Dienstvilla des Oberkreisdirektors für den Altkreis Lüdinghausen am Telgengarten 20. Mit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Führer im Jahre 1989 wurde die Kanzlei durch die Rechtsanwälte und Notare Bernhard Austrup (seit 2017 Notar a.D.) und Ludger Bunse fortgeführt. Erfolgreiche Tätigkeiten, vor allem im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, ließen die Kanzlei ständig weiterwachsen, so dass im Jahr 2009 der Bezug größerer Räumlichkeiten im Gebäude Mühlenstraße 61, 59348 Lüdinghausen notwendig wurde. Herr Austrup ist zum 31.12.2018 aus der Kanzlei ausgeschieden und in den wohlverdienten Ruhestand getreten.

    Die Kanzlei wird seitdem von Herrn Rechtsanwalt und Notar Ludger Bunse gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Matthias Wald und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Nierhauve weitergeführt.

    05.
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