Bunse | Wald | Dr.Nierhauve
Notar und Rechtsanwälte
info@bunse-wald.de
59348 Lüdinghausen
Kanzlei
Die Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei wurde vor mehr als 50 Jahren gegründet und zählt zu den ältesten Kanzleien in Lüdinghausen und dem umliegenden Münsterland.
Der Amtsbereich des Notars Matthias Wald umfasst die Städte und Gemeinden Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden.
Das Anwaltsnotariat berät, betreut und vertritt Privatpersonen, Vereine und Betriebe sowie Unternehmen, Konzerne, Banken und Kommunen.
Der Notar steht Ihnen für Vertragsgestaltungen, Beurkundungen und Beglaubigungen in allen privaten, familiären und unternehmerischen Angelegenheiten zur Verfügung.
Die klassisch strukturierte Anwaltspraxis ist in allen Bereichen des Zivil- und Strafrechts tätig.
Im Vordergrund unserer gesamten Tätigkeit steht stets eine persönliche Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten sowie eine sorgfältige und ergebnisorientierte Beratung und Vertretung.
Mit dem Erreichen der Altersgrenze erlosch das Amt des Notars Ludger Bunse zum 30.06.2024. Auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Bunse zum Ablauf des 31.12.2024 verzichtet und ist zum gleichen Datum aus der Kanzlei ausgeschieden.
In seinen fast 40 Dienstjahren beurkundete Herr Bunse Rechtsvorgänge im gesamten rechtlichen Spektrum der notariellen Amtstätigkeit; insbesondere im Wirtschaftsrecht, namentlich im Handels- und Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht sowie im Immobilienrecht. Privat und beruflich mit dem Münsterland fest verbunden, wurden seine Fachkenntnisse im Erb- und Familienrecht durch das regional besonders relevante Höferecht komplettiert.
Die notariellen Amtsgeschäfte des Notars a.D. Ludger Bunse werden durch seinen langjährigen Kollegen Rechtsanwalt und Notar Matthias Wald gemeinsam mit dem seit Jahrzehnten bestehenden Bürokollegium fortgeführt. Herr Bunse bleibt der Kanzlei auch über seine Dienstzeit hinaus persönlich verbunden.
Herr Rechtsanwalt und Notar Matthias Wald war beruflich zunächst als ausgebildeter Industriekaufmann im Bereich Vertrieb und Export tätig. Sodann studierte er Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und absolvierte seinen juristischen Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Düsseldorf. Zugelassen als Rechtsanwalt war er zunächst für eine mittelständische, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei im Münsterland sowie eine interprofessionell strukturierte Kanzlei bestehend aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern tätig, bevor er unserer Kanzlei beitrat. Parallel zu seiner anwaltlichen Tätigkeit legte er erfolgreich die notarielle Fachprüfung vor der Bundesnotarkammer ab und wurde im Anschluss zum Notar ernannt.
In seiner Eigenschaft als Notar ist Herr Wald für Private, Unternehmen, Kommunen und Banken tätig. Seine notarielle Amtstätigkeit umfasst die Beurkundung von Rechtsvorgängen im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Umwandlungsrecht, im Immobilien-, Wohnungseigentums- und Erbbaurecht sowie im Familien- und Erbrecht. Durch seine langjährige notarielle Tätigkeit im Münsterland verfügt er zudem besonders über Erfahrungen und Kenntnisse im Höferecht und der Gestaltung der Hofesnachfolge.
Urkundenverwahrung
Herr Wald ist Verwahrer der Urkunden der ehemaligen Notare Friedrich Wevers, Dr. Karl-Hermann Führer, Dr. Ernst Roters, Franz-Josef Roters, Peter Elbers, Bernhard Austrup, Paul Brüse und Ludger Bunse jeweils dereinst dienstansässig in Lüdinghausen sowie für Herrn Hans-Georg Füg dereinst dienstansässig in Ascheberg.
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Nierhauve studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum und der Université François Rabelais de Tours. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie der FernUniversität Hagen bei Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen. Hier promovierte er zu einem Thema der juristischen Argumentations- und Entscheidungslehre und arbeitete zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung – insbesondere zur Mediation. Sein Referendariat absolvierte Herr Dr. Nierhauve im Bezirk des Kammergerichts Berlin. Nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt war er in einer Kanzlei für Immobilienrecht sowie einer internationalen Großkanzlei tätig, bevor er unserer Kanzlei beitrat.
Herr Dr. Nierhauve hat erfolgreich vor der Bundesnotarkammer die notarielle Fachprüfung abgelegt und wird regelmäßig als Notarvertreter bestellt. Er verfügt über umfassend und vertiefte Kenntnisse in allen Rechtsgebieten der notariellen Amtstätigkeit, namentlich im Grundstücks-, Wohnungseigentums- und Erbbaurecht, im Handels-, Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie im Familien- und Erbrecht und im regional bedeutenden Höferecht.
Neben seiner praktischen Tätigkeit veröffentlicht Herr Dr. Nierhauve regelmäßig juristische Fachbeiträge; insbesondere auch zu notarrelevanter Rechtsprechung. Veröffentlichungen und Vorträge
Frau Rechtsanwältin Luise Grünastel studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte sie am Landgericht Bochum. Im Studium, im Referendariat und der anwaltlichen Praxis legte und legt Frau Grünastel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie das Familien- und Erbrecht. Sie erwarb besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Gestaltung von Vertragsverhältnissen sowie der Führung von Rechtsstreitigkeiten im gesamten privaten und unternehmerischen Bereich. Parallel zu ihrem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Tätigkeitsbereich berät und vertritt sie als Anwältin auch Parteien in Familien- und Erbrechtsstreitigkeiten außergerichtlich und gerichtlich.
Nicht zuletzt hat daneben ein persönliches Hobby von Frau Grünastel ihren rechtlichen Kenntnisbereich mitgeprägt: Als Pferdebesitzerin berät und vertritt sie beruflich in allen Angelegenheiten des Pferderechts.
Herr Stephan Brüning ist geprüfter Bürovorsteher in unserer Kanzlei. Bei Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Karl-Hermann Führer – dem Gründer unserer Kanzlei – wurde Herr Brüning zunächst zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ausgebildet. Nach abgeschlossener Ausbildung absolvierte Herr Brüning erfolgreich das Studium zum Rechtsanwalts- und Notarfachwirt an der Beuth Hochschule für Technik Berlin und wurde durch die Rechtsanwalts- und Notarkammer Berlin zum geprüften Bürovorsteher ernannt. Neben seiner bereits mehrere Jahrzehnte umfassenden Erfahrung in allen Notariatsangelegenheiten nimmt Herr Brüning Lehraufträge im Ausbildungsbereich für Notariatsangestellte wahr. Über diesen Wirkungskreis hinaus übernimmt Herr Brüning regelmäßig Testamentsvollstreckungen sowie Betreuungsangelegenheiten.
Herr Dirk Nettebrock wurde von der Industrie- und Handelskammer Münster zum Industriekaufmann ernannt, qualifizierte sich zum geprüften Industriefachwirt und ist zudem durch den Bundesverband Credit Management e.V. Hamburg befugt, die Bezeichnung „Certified Credit Controller ®" zu führen. Herr Nettebrock verfügt über langjährige Erfahrungen im gesamten Bereich des professionellen Forderungsmanagement. Er war zunächst Leiter der Debitorenbuchhaltung in Unternehmen der Bauwirtschaft aus dem Ruhrgebiet und dem Münsterland und sodann langjährig für eine große Wirtschaftsauskunftei im Bereich des Mahn- und Vollstreckungswesens tätig, bevor er unsere Kanzlei auf dem Gebiet des Forderungsmanagement verstärkte.
Rechtsgebiete
Allgemeines Zivilrecht
Das Allgemeine Zivilrecht regelt alle Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten natürlichen und juristischen Personen. Hierunter fallen beispielsweise folgende schuldrechtliche Rechtsgeschäfte: Kaufvertrag, Tauschgeschäfte, Darlehensvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Wohnraumietvertrag, Gewerbemietvertrag, Pachtvertrag, Erbpachtvertrag, Leihe, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Verwahrung, Bewirtungsvertrag, Bürgschaft. Als dingliche Verfügungsgeschäfte sind etwa zu nennen: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken oder beweglichen Sachen, Ansprüche aus Eigentum, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrechte.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen und Regelungen in der Erwerbswelt wie etwa das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag, den Beginn des Arbeitsverhältnisses und seine Beendigung (Kündigung, Aufhebung, Befristung, Kündigungsschutzklage), den Lohnanspruch, die Abmahnung, Rechtsfolgen unverschuldeten Ausfalls der Arbeitsleistung (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Arbeitsunfälle), die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis (Diskriminierung), Leiharbeit, Betriebsübergang.
Erbrecht
Vom Erbrecht umfasst sind insbesondere folgende Bereiche: Gesetzliche Erbfolge, Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten, Ehegattenerbrecht, Einfluss des Güterstandes auf das Ehegattenerbrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, Testierfreiheit und ihre Grenzen, Pflichtteilsrecht, persönliche Errichtung von Testamenten, Testamentsformen (eigenhändiges Testament, Öffentliches Testament vor dem Notar, Widerruf des Testaments, Auslegung und Anfechtung des Testaments, Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Erbvertrag, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbschein, Erbscheinverfahren, Erbschaftsanspruch, Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, Erbverzicht, Unternehmensnachfolge.
Erbbaurecht
Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte können durch einen Erbbaurechtsvertrag und einer anschließenden Beantragung der Eintragung im Grundbuch das Erbbaurecht begründen. Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und etwa mit Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek) belastet werden. Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht in Deutschland bildete ursprünglich das Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz) vom 15. Januar 1919 in seiner jeweils gültigen Fassung. Mit Wirkung vom 30. November 2007 wurde die Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) umbenannt in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG).
Familienrecht
Das Familienrecht umfasst insbesondere das Recht der Eheschließung, die eheliche Gemeinschaft (Haushaltsführung und Berufsleben, Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, Unterhaltspflicht, Schlüsselgewalt, der Ehename), das eheliche Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehevertrag), Scheidung, Scheidungsfolgenvereinbarung, Getrenntleben, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Abstammung, Vaterschaft, Mutterschaft, Kindschaftsrecht, elterliche Sorge ehelicher Kinder und nicht eheliche Kinder, Umgangsrecht, Adoption, Unterhaltsrecht, Vormundschaft, Pflegschaft, rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen.
Forderungsmanagment
Forderungsmanagement steht für professionelles Mahnwesen. Ziel des professionellen Mahnwesen ist es, Zahlungsausfälle zu vermeiden und offene Forderungen beizutreiben, um die Liquidität eines Unternehmens nachhaltig zu sichern. Es wird auch als Debitorenmanagement bezeichnet und bildet einen Teil des innerbetrieblichen Rechnungswesens. Die offenen Forderungen werden registriert und organisiert. Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Vollstreckung sichern effektiv und wirkungsvoll die Zahlungsansprüche der Gläubiger.
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht umfasst insbesondere die Personengesellschaften namentlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die stille Gesellschaft sowie die Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften wie den Verein, die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH & Co. KG, den Konzern; die jeweiligen Gesellschaftsformen betreffend die Errichtung bzw. Gründung, den Gesellschaftsvertrag, die Satzung, die Geschäftsführung und Vertretung, Gesellschaftsschulden und Haftung der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter der OHG und GbR, Kommanditist, Komplementär bei der KG), Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, der Beschluss, Gesellschaftsvermögen, Auflösung, Liquidation, Auseinandersetzung der Gesellschaft; Ausscheiden eines Gesellschafters, Gesellschafterwechsel, Abfindungsansprüche, Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung).
Handelsrecht
Das Handelsrecht umfasst insbesondere den Kaufmann und sein Gewerbe, die Firma, Firmenschutz, Haftung bei Firmenfortführung, Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes, das Handelsregister, die Anmeldung und Eintragung, das Handelsgeschäft, Handelsbräuche, das kaufmännische Bestätigungsschreiben, den Handelskauf, die Prokura, die Handlungsvollmacht, den Kommissionär.
Höfeordnung
Im Bereich der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe gilt – wenn in Deutschland auch nicht einheitlich gesetzlich geregelt – ein Sondererbrecht. Namentlich die unter anderem in NRW geltende Höfeordnung soll einer Zersplitterung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben im Erbfalle entgegenwirken. Nach dem Gesetz soll der Hof geschlossen auf einen Erben übergehen. Jene Erben, die aufgrund der Hoferfolge als Erben weichen müssen, erhalten nach den Bestimmungen der Höfeordnung eine Abfindung, die wertmäßig unter den Erb- und Pflichtteilen nach dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt.
Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferfolge kommen bereits bei der lebzeitigen Übertragung verschiedene sondererbrechtliche Bestimmungen zur Anwendung.
Immobilienrecht
Das sog. Immobilienrecht umfasst vor allem den Immobilienkaufvertrag, den Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken oder beweglichen Sachen, den Übertragungsvertrag, die Überlassung, die notarielle Beurkundung, das Grundbuchrecht, das Erbbaurecht, das Maklerrecht, die Eigentumsvormerkung, die Grunddienstbarkeit, die beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, den Nießbrauch, das Wohnungsrecht, das Wohnrecht, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht, das Dauerwohnrecht, die Hypothek, die Grundschuld, die Rentenschuld, die Pfandrechte.
Kaufrecht
Das Kaufrecht umfasst vor allem den Kaufvertrag, das Zustandekommen des Kaufvertrages, den Eigentumsvorbehalt, den Verbrauchsgüterkauf, die Anfechtung, den Rücktritt, Mängel, die Gewährleistung, die Nacherfüllung, die Minderung, die Garantie, den Regress, den Haftungsausschluss, die Verjährung.
Mietrecht
Das Mietrecht umfasst vor allem das allgemeine Mietrecht, das Wohnraummietrecht, das Gewerbemietrecht, das Leasing, die Mietminderung, die Mieterhöhung, die Mängelbeseitigung, die ordentliche und außerordentliche Kündigung, die Eigenbedarfskündigung, die Untervermietung, die Räumung, die Betriebskostenabrechnung.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Verletzung von Recht und Gesetz unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Bei der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten droht in der Regel ein Bußgeldverfahren, das mit einem Bußgeldbescheid schließt. Ordnungswidrigkeiten können etwa Verkehrsordnungswidrigkeiten sein. Hier z.B. der Parkverstoß oder Halteverstoß, die Geschwindigkeitsüberschreitung, Überschreitung des TÜV, Fahren mit einem Handy am Steuer. Für die Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog.
Ein Bußgeldverfahren läuft regelmäßig so ab, dass der Beschuldigte einen Anhörungsbogen erhält. Damit hat er die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Etwa zwei bis vier Wochen später ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid. Nach Erhalt des Bescheides hat der Adressat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit und den Bußgeldbescheid einzulegen. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, gilt der Bescheid als rechtskräftig durchsetzbar und die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit muss gezahlt werden.
Ordnungswidrigkeiten können weiter sein: Lärmbelästigung in der Nachbarschaft (Hundebellen, lautes Arbeiten in der Mittagsruhe oder Nachtruhe), achtloses Wegwerfen einer Zigarettenkippe oder Missachtung des Rauchverbots, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Pachtrecht
Der Pachtvertrag stellt einen eigenständigen Vertragstyp dar, auf den grundsätzlich die mietrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, soweit das Pachtrecht selbst nichts anderes bestimmt. Im Unterschied zum Mietvertrag räumt der Pachtvertrag dem Pächter neben dem Gebrauch der Sache auch die sogenannte Fruchtziehung ein. Gegenstand des Pachtvertrags können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch Rechte sein.
Pachtverträge finden regelmäßig in der Gastronomie und der Landwirtschaft (sogenannte Landpacht) Anwendung. Neben dem ist auch die Pacht von kompletten Unternehmen als Unternehmenspacht rechtlich möglich.
Strafrecht
Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht umfasst in der Praxis insbesondere Verkehrsunfallsachen und Unfallschäden, Schmerzensgeldansprüche, Trunkenheitsfahrten, Fahrverbote, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrerflucht, Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundenen Bußgelder, Ermahnungen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Vollstreckungsrecht
Vollstreckungsrecht: Das Zwangsvollstreckungsrecht dient der Rechtsdurchsetzung auf der Grundlage eines gerichtlichen Urteils – des Vollstreckungstitels. Wir beraten und vertreten Sie im privaten Vollstreckungsrecht. Hiervon ist insbesondere erfasst: Die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, die Auswahl der richtigen Vollstreckungsmaßnahmen, die Einholung der Vermögensauskunft, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner, die Durchführung der Zwangsvollstreckung, die Sachpfändung und Verwertung, die Forderungspfändung, Pfändung von Arbeitseinkommen, die Pfändung für Unterhaltsberechtigte, die Pfändung von Bankkonten, Versicherungsansprüchen, Ansprüchen auf Rückübertragung von Sicherheiten, von Gesellschaftsanteilen, von Rechten an Grundstücken, die Taschengeldpfändung, die Pfändung von Sozialleistungen oder von Steuererstattungsansprüchen. Weiter umfasst sind die Vollstreckung in Grundstücke wie etwa die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung, die Herausgabe von Sachen, Grundstücken, Wohnungen sowie die Pfändung von Ansprüchen daran und die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen und Willenserklärungen.
Weiter umfasst die Beratung und Tätigkeit auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung. Hierzu zählen Rechtsbehelfe im Klauselverfahren wie die Klauselerinnerung, die Klauselgegenklage, die Erinnerung, die Klage auf Klauselerteilung, Rechtsbehelfe des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren wie die allgemeine Härteklausel, den Verwertungsaufschub, die Erinnerung, die sofortige Beschwerde, die Vollstreckungsabwehrklage und Rechtsbehelfe des Gläubigers und von Dritten im Zwangsvollstreckungsverfahren wie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, die Erinnerung, die sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage.
Umwandlungsrecht
Aufgabe des Umwandlungsrechts nach dem Umwandlungsgesetz ist es, unternehmerisch motivierte (Um-)Strukturierungen zu ermöglichen, ohne dass eine kautelarjuristisch (aufwendige) Übertragung der einzelnen Unternehmensbestandteile erforderlich ist. Welches rechtliche Instrumentarium nach dem Umwandlungsgesetz zur Anwendung gelangt, hängt von der avisierten Umwandlungsart ab. Das deutsche Umwandlungsgesetz kennt die folgenden Umwandlungsarten: Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel.
Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht, das im alltäglichen Sprachgebrauch meist auch als „Baurecht" bezeichneten wird, ist ein privatrechtlicher Vertragstyp über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung sowie die Durchsetzung und Abwehr von Werklohnansprüchen, von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln wie etwa der Nachbesserung (Mängelbeseitigung) und Schadensersatzansprüchen. Weiter sind erfasst das Recht auf Rücktritt, Minderung und Kündigung sowie Aufwendungsersatzansprüche nach Selbstvornahme.
Ein in der Praxis bedeutendes Thema stellen auch Ansprüche wegen Bauzeitverzögerung dar.
Insbesondere im Werk- und Bauvertragsrecht nimmt in der Praxis im Verhältnis zu anderen Rechtsmaterien das selbstständige Beweisverfahren eine wichtige Rolle ein. Das Sachverständigengutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren hat einen deutlich höheren Beweiswert als das Privatgutachten und dient der Beweissicherung.
Wohnungseigentumsecht
Das Wohnungseigentumsrecht bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Rechtsmaterie regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung, die Begründung des Wohnungseigentums, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Verwaltung des Wohnungseigentums, die Arten des Wohnungseigentums (Sondereigentum, gemeinschaftliches Eigentum), das Wohnungserbbaurecht, das veräußerliche und vererbliche Dauerwohnrecht.
Unsere Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei wurde bereits im Jahre 1961 durch Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Karl-Hermann Führer gegründet. Die Kanzlei befand sich damals in den Räumlichkeiten der ehemaligen Dienstvilla des Oberkreisdirektors für den Altkreis Lüdinghausen am Telgengarten 20. Mit dem Ausscheiden von Herrn Dr. Führer im Jahre 1989 wurde die Kanzlei durch die Rechtsanwälte und Notare Bernhard Austrup (seit 2017 Notar a.D.) und Ludger Bunse fortgeführt. Erfolgreiche Tätigkeiten, vor allem im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts, ließen die Kanzlei ständig weiterwachsen, so dass im Jahr 2009 der Bezug größerer Räumlichkeiten im Gebäude Mühlenstraße 61, 59348 Lüdinghausen notwendig wurde. Herr Austrup ist zum 31.12.2018 aus der Kanzlei ausgeschieden und in den wohlverdienten Ruhestand getreten.
Die Kanzlei wurde seitdem von Herrn Rechtsanwalt und Notar Ludger Bunse gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Matthias Wald und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Nierhauve weitergeführt. Herr Bunse ist nunmehr mit dem 31.12.2024 ausgeschieden.
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Mühlenstrasse 61
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